Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 599 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
M. 128 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als Kriegsjahre. 
S. 24%. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung vom 26. August 1915 über 
den Verkehr mit Hülsenfrüchten. S. 600. . 
  
  
(Nr. 4891) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als 
Kriegsjahre. Vom 7. September 1915. 
A. Ihren Bericht vom 3. September 1915 bestimme Ich auf Grund des § 17 
des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und des §# 7 des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. S. 565 und 593 ff.): 
Als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege gelten: 
1. die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz= und 
Polizeitruppen in den Schutzgebieten, die während des Krieges an einer 
Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer Be- 
lagerung teilgenommen haben, gleichgültig, ob diese Teilnahme bei den 
deutschen oder den Streitkräften eines mit dem Deutschen Reiche ver- 
bündeten oder befreundeten Staates erfolgt ist, 
2. die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz= und 
Polizeitruppen, die, ohne vor den Feind gekommen zu sein (Siffer 1), 
sich während des Krieges aus dienstlichem Anlaß mindestens zwei 
Monate im Kriegsgebiet aufgehalten haben. 
Als Kriegsgebiet sind anzusehen: 
a) das Gebiet der Staaten, mit denen das Deutsche Reich und die mit 
ihm verbündeten oder befreundeten Staaten sich im Kriege befinden, 
einschließlich der Kolonien dieser Staaten und Luxemburg, 
b) sämtliche deutsche Schutzgebiete, 
e) die Gebietsteile des Deutschen Reichs und der mit ihm verbündeten oder 
befreundeten Staaten, soweit in ihnen kriegerische Operationen statt- 
gefunden haben, 
c das gesamte Meeresgebiet und 
e) das Küstengebiet, 
soweit sie vom Feinde gefährdet sind. 
Neichs-Gesetbl. 1915. 145 
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.