Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 616 — 
Sie haben die Vorräte bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln 
und in handelsüblicher Weise zu versichern. Der Reichskanzler kann nähere 
Bestimmungen hierüber erlassen. 
Rübenverarbeitende Zuckerfabriken haben die Rübenschnitzel, deren käufliche 
Überlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu 
besitzen, zu trocknen. 
Von der Verpflichtung zur käuflichen Überlassung an die Bezugsvereinigung 
sind ausgenommen: 
1. frische Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zuckererzeugung oder 
Trocknung geliefert und hierzu benutzt werden, 
2. Schnitzel und getrocknete Zuckerrüben, die von Zuckerfabriken auf 
Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 4 an die rübenbauenden Landwirte zu- 
rückgeliefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden, 
3. Zuckerrüben, die in dem Wirtschaftsbetrieb, in dem sie gewonnen 
werden, verfüttert oder auf Branntwein verarbeitet werden. 
§ 5 
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen vier 
Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden 
Mengen sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugs- 
vereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzpflicht nach § 2. 
Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist 
nicht abgibt. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor- 
behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der 
Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit 
ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist 
der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen 
Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung 
beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertver- 
minderung auf die Bezugsvereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche 
Behandlung und Versicherung (§ 4 Abs. 1) erhält der Eigentümer vom Zeit- 
punkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler 
festsetzt. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Fest- 
stellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeit- 
punkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. 
Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Abs. 2 
Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt werden, wenn 
die getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen 
möglich ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.