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§ 15
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und
als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 16
Streitigkeiten über die sich aus den §§ 4, 5, 12, 13 ergebenden Verpflich-
tungen der Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln, der Zuckerfabriken, der
Besitzer von Melassebassins, Melassekesselwagen, Melassefässern und anderer zur
Lagerung von Melasse geeigneten Einrichtungen sowie der Melassemischanstalten
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 13 Abs. 2 können die Fabriken
und Melassemischanstalten durch Ordnungsstrafen bis zu zehntausend Mark von
der höheren Verwaltungsbehörde angehalten werden. Gegen die Verfügung der
höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig,
die endgültig entscheidet. Durch Einlegung der Beschwerde wird die Vollstreckung
der festgesetzten Strafe nicht aufgehalten. Die Ordnungsstrafe kann wiederholt
festgesetzt werden, falls der Verpflichtete innerhalb einer von der höheren Ver-
waltungsbehörde festgesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
§ 17
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer dem § 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise als
durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt,
2. wer die ihm nach §§ 3, 12 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben
macht,
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung
(§ 4 Abs. 1), zum Trocknen der Schnitzel (§ 4 Abs. 2), zur Lagerung
und pfleglichen Behandlung von Melasse oder zur Überlassung der
Melassekesselwagen und Melassefässer (§ 12) zuwiderhandelt,
4. wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Verpflichtungen zu-
widerhandelt,
5. wer ohne Zustimmung der Bezugsvereinigung Melasse verarbeitet (§ 13),
6. wer den auf Grund des § 15 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
§ 18
Lieferungsverpflichtungen, welche infolge eines auf Grund der Bekannt-
machung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs--Gesetzbl.