Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 629 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
AM. 134 
Inhalt: Geseh, betreffend Anderung des Gesetzes, betreffend die Unterstütung von Famtlien in den Dienst 
eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichs.Gesetzbl S. 59). 
(Nr. 4903) Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 59). Vom 30. September 1915. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was foldgt: 
Einziger Paragraph 
1. Im #
 Abs. 5 des Gesetzes, betreffend die Unterstützung der Familien in den 
ssMschs 
ist der Satz 2 zu streichen. 19 * 
2. Als Abs. 6 ist einzufügen: 
Die Familienunterstützung wird während dreier Monate über den 
Zeitpunkt hinaus, von dem an die den Hinterbliebenen auf Grund 
des Gesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zu zahlenden 
Hinterbliebenenbezüge zuständig sind, weitergewährt. Etwa darüber 
hinaus gezahlte Familienunterstützungen gelten als Vorschußzahlungen 
auf die Hinterbliebenenbezüge und sind bei deren Auszahlung einzubehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. September 1915. 
(L. S.) Wilhelm 
Delbrück 
  
  
Berichtigung 
In Nr. 133 Seite 628 6H5.2 des Reichs-Gesetzblattes muß es heißen 
„28. Juni 1915“ statt )28. Januar 1915/7/ 
  
Denu Bezug des Reichs-Gesetzblatte vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 152 
Ausaegeben zu Berlin den 6. Oktober 1915
	        
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