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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
AM. 134
Inhalt: Geseh, betreffend Anderung des Gesetzes, betreffend die Unterstütung von Famtlien in den Dienst
eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichs.Gesetzbl S. 59).
(Nr. 4903) Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien
in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichs-
Gesetzbl. S. 59). Vom 30. September 1915.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was foldgt:
Einziger Paragraph
1. Im #
Abs. 5 des Gesetzes, betreffend die Unterstützung der Familien in den
ssMschs
ist der Satz 2 zu streichen. 19 *
2. Als Abs. 6 ist einzufügen:
Die Familienunterstützung wird während dreier Monate über den
Zeitpunkt hinaus, von dem an die den Hinterbliebenen auf Grund
des Gesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zu zahlenden
Hinterbliebenenbezüge zuständig sind, weitergewährt. Etwa darüber
hinaus gezahlte Familienunterstützungen gelten als Vorschußzahlungen
auf die Hinterbliebenenbezüge und sind bei deren Auszahlung einzubehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. September 1915.
(L. S.) Wilhelm
Delbrück
Berichtigung
In Nr. 133 Seite 628 6H5.2 des Reichs-Gesetzblattes muß es heißen
„28. Juni 1915“ statt )28. Januar 1915/7/
Denu Bezug des Reichs-Gesetzblatte vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 152
Ausaegeben zu Berlin den 6. Oktober 1915