— 686 —
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver-
ordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzbatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Inneren. — Berlin, gediuckt in der Reichsdruckerei