Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver- 
ordnung außer Kraft tritt. 
Berlin, den 21. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzbatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Inneren. — Berlin, gediuckt in der Reichsdruckerei