Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 705 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915   Nr. 149 
Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preisstellung für den 
Weiterverkauf. S. 705. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4930) Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis- 
stellung für den Weiterverkauf. Vom 24. Oktober 1915. 
Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung 
der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 689) wird folgendes 
bestimmt: 
I 
Der Preis für Butter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel 
frei Berlin, einschließlich Verpackung, fordern kann (Grundpreis), wird bis auf 
weiteres 
für Handelsware I auf höchstens. . . . . . . . . . . 240 Mark, 
 "              "            II   "          " .         . . . . . . . . . .  230     " 
 "              "           III   "          " ..... . . . . . .  . ... 215     " 
 "  abfallende Ware   "          "      . . . . . . . . . . . . .  180     " 
für 50 Kilogramm festgesetzt. 
II 
Der Zuschlag für den Weiterverkauf darf höchstens betragen beim Verkauf 
im Großhandel ......... ......... ...... 4 Mark, 
im Kleinhandel . . . . . . . . . . . . . . . . 11   " 
auf je 50 Kilogramm. 
III 
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft. 
Berlin, den 24. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 169 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1915.
	        
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