Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke zur Regelung der Versorgung mit 
bestimmten Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs anhalten; sie können sie 
ferner für die Zwecke der Versorgungsregelung vereinigen und ihnen die Befugnisse 
aus den §§ 12 bis 14 ganz oder teilweise übertragen. 
Die Landeszentralbehörden können die Versorgung der Bevölkerung ihres 
Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst regeln; die §§ 12 bis 14 finden 
entsprechende Anwendung. 
Soweit nach Abs. 1 oder 2 die Versorgung für einen größeren Bezirk ge- 
regelt wird, ruhen die Befugnisse der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden 
und Kommunalverbände.  
§ 15a 
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die in diesem Abschnitt den 
Gemeinden und Kommunalverbänden übertragenen Befugnisse anstatt durch die 
Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand wahrgenommen werden. 
§ 15b 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind 
befugt, für die Zwecke der Versorgungsregelung in bestimmten Bezirken Erzeuger 
und Hersteller von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs und Vereini- 
gungen von ihnen zur Regelung des Absatzes und der Preise, Händler sowie 
Vereinigungen von ihnen zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der 
Preise, auch ohne ihre Zustimmung, zu Verbänden zu vereinigen. 
Die Rechtsverhältnisse der Verbände werden durch die Satzung bestimmt. 
Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde oder der von ihr be- 
stimmten Behörde erlassen. Die Verbände entstehen mit dem Erlasse der Satzung; 
sie sind rechtsfähig. 
§ 16 
Die Landeszentralbehörde hat vor Erteilung der Zustimmung zu einer 
Anordnung gemäß § 13 Nr. 2b oder vor Erlaß einer Anordnung gemäß § 13 
Nr. 2b oder § 15b dem Reichskanzler Gelegenheit zu geben, im Interesse der 
Gesamtversorgung des Reichsgebiets Einspruch zu erheben. Macht der Reichs- 
kanzler von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Zustimmung zu versagen oder 
von Erlaß der Anordnung abzusehen. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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