Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Für geschälte Hirse ........ .. ......... .. .... ..... 0,47 Mark, 
  "   polierte Hirse  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      0,50    " 
  "   Hirsegrütze, -grieß oder -mehl . . . . . . . .   0,63   "       
Bei einer Anderung der Erzeuger- oder Herstellerpreise gemäß § 2 der 
Verordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) tritt eine ent- 
sprechende Herabsetzung dieser Sätze ein. 
III 
Diese Bestimmung tritt mit dem 15. Dezember 1915 in Kraft. 
Berlin, den 16. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzsblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.