Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus dem 
Ausland eingeführte Schweine und auf frisches (rohes) Schweinefleisch und 
frisches (rohes) Fett, das aus dem Ausland eingeführt wird. 
Die Landeszentralbehörden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb 
dieser Waren. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis 
bis an sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft 
werden. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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