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nach § 3 Nr. 1 und 3 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914. Der
Kassenvorstand hat den Vorstand der See-Berufsgenossenschaft alsbald bei Weiter-
gabe des Antrags entsprechend zu benachrichtigen. Im übrigen ist die Wochen-
hilfe bar zu leisten.
Die Besimmungen der §§ 5 bis 7 der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1914 gelten entsprechend. Die verauslagten Beträge sind stets dem Versicherungs-
amte der Kasse (Abs. 1) nachzuweisen. Bei Beanstandung ist die See-Berufs-
genossenschaft am Verfahren zu beteiligen.
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Wöchnerinnen, die selbst zu der gegen Entgelt beschäftigten, aber nach
§ 165 Abs. 1 Nr. 7 der Reichsversicherungsordnung nicht gegen Krankheit ver-
sicherten Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge gehören oder bis zum Tage des
Kriegsausbruchs oder darüber hinaus gehört haben, hat die See-Berufgenossen-
schaft die im § 3 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 bezeichnete
Wochenhilfe aus eigenen Mitteln zu gewähren, wenn sie darauf keinen Anspruch
nach § 4 dieser Verordnung haben. § 7 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914
gilt entsprechend.
III
§ 7
Die Zeit einer Befreiung von der Versicherung auf Grund der §§ 418,
435 der Reichsversicherungsordnung gilt der Zeit des Versichertseins im Sinne
des 1 Nr. 2 und des § 8 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 gleich.
Für die Leistung der Wochenhilfe gilt § 2 der im Abs. 1 bezeichneten
Bekanntmachung mit der Maßgabe, daß, wenn der Ehemann der Wöchnerin
zuletzt auf Grund der §§ 418, 435 der Reichsversicherungsordnung von der Ver-
sicherung befreit war und die Wöchnerin selbst keiner Krankenkasse angehört, die
Wochenhilfe durch diejenige Kasse zu leisten ist, welcher der Ehemann ohne die
Befreiung hätte angehören müssen.
Ist auch die Wöchnerin selbst auf Grund des § 418 oder des § 435 der Reichs-
versicherungsordnung befreit, so hat der Arbeitgeber der Kasse das Wochengeld
zu erstatten, das er nach der Reichsversicherungsordnung zu zahlen haben würde.
§ 8
Wöchnerinnen, die selbst auf Grund des § 418 oder des § 435 der Reichs-
versicherungsordnung von der Versicherung befreit sind und Anspruch auf Wochen-
hilfe nach §§ 195, 419 Abs. 2) § 435 der Reichsversicherungsordnung, nicht aber
nach § 1 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 haben, hat ihr Arbeit-
geber während der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges die im § 3 Nr. 1,
3 und 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 bezeichneten Leistungen
aus eigenen Mitteln zu gewähren. § 422 der Reichsversicherungsordnung gilt
entsprechend. ·