Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 176.
Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut.
S. 803. — Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische. S. 804.
(Nr. 4979) Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und
Sauerkraut. Vom 4. Dezember 1915.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 752) wird über die Regelung der Preise für Gemüse, Zwiebeln und
Sauerkraut folgendes bestimmt:
I
Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller an den Handel dürfen
für 50 Kilogramm frei nächste Verladestelle (Bahn oder Schiff) einschließlich
Verpackung folgende Preise nicht überschritten werden:
fuͤr Weißkohl (Weißkraut) .. .. ... ... . .. . ... . . . . . .. 2,50 Mark,
für Rotkohl (Blaukoh)
für Wirsingkohl (Savoyerkohl) ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 "
für Grünkohl (Braun- oder Krauskohh) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 "
für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) ........... ... . . . . . . . . . . . 2,50 "
für Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe
Rüben genannt) .. . . . . . .. .. .. . .. ... ... ... . . .. . . 5,00 "
für Zwieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 6,00 "
für Sauerkraut (Sauerkohl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 12,00 ".
II
Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß § 3 der Verord-
nung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) Höchst-
preise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen
sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten:
für Weißkohl (Weißkraut) . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . .. . . . . . 0,os Mark,
für Rotkohl (Blaukohl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 0,07 "
Reichs-Gesetzbl. 1915. 196
Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1915.