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IV
§ 9
Die Vorschrift des § 197 der Reichsversicherungsordnung über die Er-
stattung von Wochengeld gilt auch für alle übrigen Leistungen an Wochenhilfe,
welche die Kassen und Arbeitgeber auf Grund dieser Bekanntmachung sowie der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 aus eigenen Mitteln zu leisten haben.
§ 10
Wöchnerinnen der im § 1 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914
sowie in §§ 4,7 dieser Bekanntmachung bezeichneten Art, die vor dem Eintritt
ihrer Ehemänner in die Kriegs-, Sanitäts- und ähnlichen Dienste entbunden
worden sind, erhalten vom Tage dieses Eintritts ab das Wochengeld auf 8 und
das Stillgeld auf 12 Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem
Tage der Niederkunft und dem Tage des Eintritts liegenden Zeit.
V
§ 11
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft, und zwar die
des § 1 mit Wirkung vom 4. August 1914, die der §§ 4 bis 10 mit Wirkung
vom 3. Dezember 1914 ab.
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der
vorstehenden Vorschriften zu bestimmen.
Berlin, den 28. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herasgegeben in Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.