Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 821 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
182 
Juhalt: Dekanntunkeng # die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade. S. 821. — Bekannt- 
machung übl lin Bereitung von Kuchen. S. 8223. — Bekanntmachung wegen Ergänzung 
der Verordn##g uber den Verkehr mit Lucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915. 
S. 8226. — Bekanntmachung über Zeitungsanzeigen. S. 827. 
  
  
  
  
(Nr. 4988) Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade. Vom 
16. Dezember 1915. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten hergestellt werden, dürfen im 
Jahre 1916 nur noch die Hälfte der Zuckermenge zu Süßigkeiten verarbeiten, 
die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 hierzu ver- 
arbeitet haben. 
Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichskanzler. 
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Milch und Sahne jeder Art sowie Fett dürfen zur gewerbsmäßigen Her— 
stellung von Süßigkeiten und Schokolade nicht verwendet werden. 
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Als Schokolade im Sinne dieser Verordnung gelten alle Zubereitungen 
aus Kakaomasse und Zucker, auch unter Zusatz von Kakaofett, Kakaobutter, 
Gewürzstoffen, sowie Nußkernen, Mandeln und dergleichen. 
Als Süßigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Zuckerwaren jeder 
Art, insbesondere Bonbons, Dragees, Pralinees, Fondants, Marzipansachen, 
Christbaumzuckersachen, Osterzuckersachen. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 202 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1915.
	        
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