Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 822 — 
Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter, Butterschmalz, 
Margarine, Kunstspeisefett sowie tierische und pflanzliche Öle und Fette aller Art, 
mit Ausnahme von Kakaofett und Kakaobutter. 
§ 4 
Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauf- 
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den 
Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Be- 
sichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Aus- 
wahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf- 
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen 
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur Ver- 
arbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, 
zu erteilen. 
§ 5 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge- 
schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 6 
Die Unternehmer der von den Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffenen 
Betriebe haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebsräumen aus- 
zuhängen. 
§ 7 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
§ 8 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1, des § 2 oder des § 4 Abs. 2 
zuwiderhandelt; 
2. wer der Vorschrift des § 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder 
der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheim- 
nissen sich nicht enthält; 
3. wer den im § 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;