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§ 11
Die Vorschriften der Verordnung über die Bereitung von Backware in
der Fassung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) sowie die Vorschriften
in §§ 47 bis 49 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bleiben
unberührt. § 12
Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4990) Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker
im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915. Vom 16. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16
vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) wird wie folgt ergänzt:
Im § 5 Satz 1 ist hinter „50 Kilogramm“ einzusetzen: und daß
von jeder rübenverarbeitenden Verbrauchszuckerfabrik für den im eigenen
Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker verarbeiteten Rohzucker
sowie für den im eigenen Betrieb aus Rüben hergestellten Ver-
brauchszucker eine Gebühr von ½ Pfennig für je 50 Kilogramm
Rohzuckerwert (Verbrauchszucker im Verhältnis von 9 zu 10 auf Roh-
zucker umgerechnet).
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück