Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4995) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn Verkehrs- 
ordnung. Vom 17. Dezember 1915. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe a). 
Der Eingang des mit „Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben“ 
beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben und Zahlen (Ge- 
menge . . . . . usw. wie bisher). 
1. Gruppe d). 
Hinter dem mit „Cahücit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Luxemburger Sicherheitspulver (festgepreßtes Gemenge von Kali- 
salpeter, Schwefel, Braunkohle und Holzmehl). 
2. Gruppe b). 
Vor dem mit „Miedziankit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
L. C. Pulver, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen, (Ge- 
menge von höchstens 85 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat, von 
höchstens 15 Prozent Mono- und Dinitroverbindungen der aroma- 
tischen Reihe, von Paraffin, Naphthalin, Holz- und Pflanzenmehlen, 
auch mit Zusatz von neutralen, beständigen, die Gefahr nicht 
erhöhenden Salzen). 
Abschnitt. A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 5. 
Absatz (1) wird gefaßt: 
(1) Die Masse muß in innen verzinkte (verbleite) Eisenfässer mit einem 
sicheren, dichten Verschlusse, der einem etwaigen inneren Drucke nachgibt, oder in 
fest verschlossene, dichte Säcke . . . .  usw. wie bisher. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 17. Dezember 1915. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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