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(Nr. 4995) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn Verkehrs-
ordnung. Vom 17. Dezember 1915.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe a).
Der Eingang des mit „Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben“
beginnenden Absatzes wird gefaßt:
Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben und Zahlen (Ge-
menge . . . . . usw. wie bisher).
1. Gruppe d).
Hinter dem mit „Cahücit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Luxemburger Sicherheitspulver (festgepreßtes Gemenge von Kali-
salpeter, Schwefel, Braunkohle und Holzmehl).
2. Gruppe b).
Vor dem mit „Miedziankit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
L. C. Pulver, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen, (Ge-
menge von höchstens 85 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat, von
höchstens 15 Prozent Mono- und Dinitroverbindungen der aroma-
tischen Reihe, von Paraffin, Naphthalin, Holz- und Pflanzenmehlen,
auch mit Zusatz von neutralen, beständigen, die Gefahr nicht
erhöhenden Salzen).
Abschnitt. A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 5.
Absatz (1) wird gefaßt:
(1) Die Masse muß in innen verzinkte (verbleite) Eisenfässer mit einem
sicheren, dichten Verschlusse, der einem etwaigen inneren Drucke nachgibt, oder in
fest verschlossene, dichte Säcke . . . . usw. wie bisher.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 1915.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.