— 833 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 185
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Zustellungen. S. 833. — Bekanntmachung,
betreffend die Zuckerungsfrist für die Weine des Jahrganges 1915. S. 834.
(Nr. 4996) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Zustellungen. Vom 22. De-
zember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Zustellungen an einen Rechtsanwalt, der als Unteroffizier oder Gemeiner
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehört, können außer auf dem
im § 172 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Wege auch nach den sonstigen
Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen.
Eine Zustellung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber nach
dem 31. Juli 1914 vorgenommen worden ist, gilt als wirksam erfolgt, wenn sie
bei Anwendung des Abs. 1 wirksam sein würde.
§ 2
Ist im Falle des § 1 Abs. 2 durch die Zustellung eine Frist in Lauf
gesetzt worden, gegen deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift Wiederein-
setzung in den vorigen Stand erteilt werden kann, so ist auf Antrag die
Wiedereinsetzung zu erteilen, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts die Ein-
legung eines Rechtsmittels oder eine sonstige Handlung im Vertrauen auf die
Unwirksamkeit der Zustellung unterlassen worden ist.
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer einmonatigen Frist, von dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, beantragt werden.
§ 3
Ist im Falle des § 1 Abs. 2 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung eine weitere Zustellung vorgenommen worden, die nach den bisherigen
Reichs-Gesetzbl. 1915. 205
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1915.