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gilt nur für den Bezirk dieser Behörde, sofern nicht im Einvernehmen mit
den in Betracht kommenden benachbarten Behörden ein weiterer Verkehrs-
bezirk festgesetzt wird.
4. Bei der Erteilung einer Erlaubnis hat die höhere Verwaltungsbehörde
Bestimmungen über die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, den Verkehrs-
bereich und die Verkehrswege zu treffen; die Bestimmungen sind in die
Zulassungsbescheinigung einzutragen.
5. Die Vorschriften unter 1 bis 4 finden auf Anhängewagen hinsichtlich der
Befreiung won der Vorschrift im § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom
Februar 1910
21. Juni 1913 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß von einem
Lastkraftfahrzeuge nur ein mit nicht elastischer Bereifung versehener Anhänge-
wagen mitgeführt werden darf und daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortsteile 12 Kilometer und innerhalb geschlossener
Ortsteile 8 Kilometer in der Stunde beträgt.
6. Für Lastkraftfahrzeuge und Anhängewagen, die im Eigentume der Militär-
verwaltung stehen, wird die Erlaubnis zur Verwendung einer nicht elastischen
Bereifung von den für die Zulassung der militärischen Kraftfahrzeuge nach
Maßgabe der Verordnung vom 23. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 452)
zuständigen Stellen erteilt. Die vorstehend in Ziffer 1 Abs. 2 vorgesehene
Beschränkung gilt hier nicht.
Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1916 in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatt vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruterei.