Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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gilt nur für den Bezirk dieser Behörde, sofern nicht im Einvernehmen mit 
den in Betracht kommenden benachbarten Behörden ein weiterer Verkehrs- 
bezirk festgesetzt wird. 
4. Bei der Erteilung einer Erlaubnis hat die höhere Verwaltungsbehörde 
Bestimmungen über die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, den Verkehrs- 
bereich und die Verkehrswege zu treffen; die Bestimmungen sind in die 
Zulassungsbescheinigung einzutragen. 
5. Die Vorschriften unter 1 bis 4 finden auf Anhängewagen hinsichtlich der 
Befreiung won der Vorschrift im § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 
Februar 1910 
21. Juni 1913 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß von einem 
Lastkraftfahrzeuge nur ein mit nicht elastischer Bereifung versehener Anhänge- 
wagen mitgeführt werden darf und daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit 
außerhalb geschlossener Ortsteile 12 Kilometer und innerhalb geschlossener 
Ortsteile 8 Kilometer in der Stunde beträgt. 
6. Für Lastkraftfahrzeuge und Anhängewagen, die im Eigentume der Militär- 
verwaltung stehen, wird die Erlaubnis zur Verwendung einer nicht elastischen 
Bereifung von den für die Zulassung der militärischen Kraftfahrzeuge nach 
Maßgabe der Verordnung vom 23. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 452) 
zuständigen Stellen erteilt. Die vorstehend in Ziffer 1 Abs. 2 vorgesehene 
Beschränkung gilt hier nicht. 
Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1916 in Kraft. 
Berlin, den 22. Dezember 1915. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatt vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruterei.
	        
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