Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915 Nr. 14
Inhalt: Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über die regelung des Verkehrs mit
Brotgetreide und Mehl vom 25.Januar 1915 S.35
(Nr. 4631) Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über die Regelung des
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 35). Vom 6. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide
und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) werden folgende
Anderungen vorgenommen:
1. Im § 4 Abs. 4e wird statt „veräußern“ gesetzt ,,liefern".
2. Im 14 Abs. 3 werden statt der Worte ,,1. August 1915“ die Worte
„15. August 1915“ gesetzt.
3. Im § 36 wird unter e hinter dem Worte „Händlern“ das Wort
„„Handelsmühlen“ eingefügt.
4. Im § 36 wird als Nummer f hinzugefügt:
„die Besitzer von Vorräten, die nach § 2c von der Beschlag-
nahme nicht betroffen sind, auffordern, diese Vorräte anzuzeigen. So-
weit Vorräte eines Besitzers fünfundzwanzig Kilogramm übersteigen, können
sie auf Anordnung der zuständigen Behörde für den Kommunalverband
oder die Gemeinde enteignet werden; die §§ 13 bis 20 gelten entsprechend.“
5. Im § 45 wird Abs. 2 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 6. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatte vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 16
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1915.