Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Uegierungs Blait 
fuͤr das 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
      
Weimar 1837. Nummer 8. 7. Junw. 
    
Bekaunutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl soll die fünfte Ausgabe der Königl. Preußischen 
Pharmacopbe in dem lateinischen Original-Terte, welcher unter dem Titel: 
Pharmacopoca Borussica. Editio quinta. Berolini 1829. 
erschienen und durch den Buchhandel zu beziehen ist, als eine, die sämmc- 
lichen Apotheker in dem Großherzogthume bindende Norm, jedoch mit den 
weiter unten angegebenen Abänderungen, eingeführt werden und vom. 1. Sep- 
tember dieses Jahres an in Wirksamkeit treten. 
Mit Beziehung auf die §.S. 23 und 29 der Apotheker-Ordnung vom 
2. Juli 1805 und des §. 30 der Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 
1814 machen wir dieses den Apothekern, so wie den betheiligten Großherzog= 
lichen Behörden, ingleichen den ausübenden Medizinal-Personen in dem Großher= 
zogthume, zur Nachricht und bezüglich zur Nachachtung hierdurch bekannt und 
weisen die Polizey-Unterbehörden zugleich an, noch besonders dafür Sorge 
zu tragen, daß die praktischen Aerzte, Wundärzte und Thierärzte ihres Be- 
zirkes von dem Inhalte gegenwärtiger Bekanntmachung möglichst bald genaue 
Kenntniß erhalten. 
Was die oben angedeuteten Abänderungen der genannten Pharmacopöe 
betrifft, so bleibt 
1) den Apothekern des Großherzogthumes nachgelassen, folgende Medika- 
mente, obschon sie in dem ersten Theile der jetzt eingeführten Phar- 
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