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erteilt werden, die abgesehen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und land-
wirtschaftlichen Vereinen bereits vor dem 1. August 1914 den gewerbsmäßigen
Handel mit Saatkartoffeln ausgeübt haben müssen.
§ 3
Die zugelassenen Händler haben besondere Bücher über ihre Geschäfts-
abschlüsse in Saatkartoffeln zu führen. Sie haben darin den Namen des
Vertragsgegners, die Menge und den Preis ersichtlich zu machen. Auch ist an-
zugeben, ob der Vertragsgegner Landwirt, Händler oder eine nach § 1 Nr. 3
sonst zugelassene Person ist.
Zu dieser Buchführung sind auch Landwirte verpflichtet, die gewerbsmäßig
Saatkartoffeln züchten und verkaufen.
§ 4
Die nach § 3 zu führenden Bücher sind der zuständigen Behörde auf
Verlangen jederzeit vorzulegen.
§ 5
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 und 4 dieser Ver-
ordnung sowie die nach § 5 erlassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 7
Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln, die vor dem 29. Oktober
1915 zu einem höheren als dem Höchstpreis oder nach dem 28. Oktober 1915
zu Höchstpreisen abgeschlossen sind, werden aufgehoben, soweit nicht Lieferung bei
Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.