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Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 64
Iuhalt: Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über Kaffee, Tee und Kakao vom
11. November 1915. S. 233. — Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung
über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916. S. 234. — Bekanntmachung über
die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten. S. 234. — Bekanntmachung über die
Bereitstellung von städtischem Gelände zur Kleingartenbestellung. S. 236.
(Nr. 5122) Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über Kaffee, Tee und
Kakao vom 11. November 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 750). Vom 4. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 750) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. & 2 erhält folgende Fassung:
Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Kaffee, Tee, Kakao
und deren Ersatzmitteln und den Verbrauch dieser Gegenstände
zu regeln sowie Bestimmungen über die Gestaltung der Preise
zu treffen.
2. & 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Er kann dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark bestraft, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs. Gesetzbl. 1916. 65
Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1916.