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(Nr. 5278) Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend eine mit den Post—
und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe. Vom
21. Juni 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und
Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom heutigen
Tage im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
Das Gesetz, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu
erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom heutigen Tage tritt mit dem
1. August 1916 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Juni 1916.
(Siegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
(Nr. 5279) Bekanntmachung über die Preise für Düngemittelsäcke. Vom 23. Juni 1016.
Auf Grund des § 12 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über künstliche
Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes
bestimmt:
Artikel 1
Der Aufschlag bei Lieferung in Gewebesäcken (Jute, Baumwolle usw.) für
100 Kilogramm (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung vom 11. Januar 1916,
Reichs-Gesetzbl. S. 13) darf 2,00 Mark betragen.
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Kautz
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.