Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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2. Die Vollstreckung der Entscheidung über die baren Auslagen des 
Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften über die Beitreibung von 
Gerichtskosten. 
Berlin, den 15. September 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6040) Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe. Vom 15. September 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
*1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Erhebungen über die Vorräte, die 
Lieferung, den Bezug und den Verbrauch von Papier, Karton und Pappe jeder 
Art anzuordnen und vorzuschreiben, daß über Lieferung, Bezug und Verbrauch 
Buch zu führen und Anzeige an eine von ihm zu bestimmende Stelle zu erstatten ist. 
(2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Anordnungen über Herstellung, Lieferung, 
Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe zu treffen. 
83 
Zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten kann der Reichskanzler 
den an dem Verkehre mit Gegenständen der genannten Art Beteiligten Beiträge 
auferlegen. 
(4 
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Juwiderhandlungen gegen die von 
ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis 
zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft werden sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der
	        
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