Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs · Geseblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 170 
Inhalt: A#rordnung zur Abänderung der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 
1916. S. 871. — Verordnung über die den Unternebmern landwirtschaftlicher Betriebe für die 
Ernäbrung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. S. 872. 
  
  
  
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(Nr. 6054) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Weintrester und Trauben. 
kerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887). Vom 27. Sep- 
tember 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3 August 1916 
(Reichs-Gesetbl. S. 887) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. & 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
„Von der Überlassungspflicht sind befreit Weintrester, die zur 
Verfütterung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Winzers, bei Genossen- 
schaften oder Gesellschaften im Mirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder 
erforderlich sind; dies gilt jedoch für Weintrester, aus denen Brannt- 
wein hergestellt ist, nur soweit, als sie zu Branntwein für den eigenen 
Wirtschaftsbedarf verarbeitet (& 3 Satz 2) oder vom Kriegsausschusse 
für Ersatzfutter zur Verfütterung freigegeben sind.“ 
2. Im #9 Abs. 1 erhält die Nr. 1 folgende Fassung: 
„1. für frische Trester 6,00 Mark für den Doppelzentner,. 
3. Im & 13 Abs. 1 Nr. 2 ist statt „verarbeitet ( 3)“ zu setzen: 
verfüttert oder verarbeitet (§J 2 Abs. 4, § 3)/ 
4. Im 9 13 Abs. 1 erhält die Nr. 3 folgende Fassung: 
03. wer den vom Reichskanzler nach 5 2 Abs. 3 oder von 
den Landeszentralbehörden nach § 11 erlassenen Bestimmungen zu- 
widerhandelt.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 105 
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1917.
	        
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