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Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1917 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 25. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Kr. 6101) Verordnung zur Abänderung der Verordunng über die den Unternehmern lant-
wirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für
die Saat zu belassenden Früchte vom 20. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 636). Vom 25. Oktober 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 7 der Reichsgetreideordnung für dir
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet:
Artikel 1
& 1 Nr. 1 der Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher
Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden
Früchte vom 20. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 636) erhält folgende Fassung:
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom
1. November 1917 ab an Brotgetreide monatlich achteinhalb Kile-
gramm;
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1917 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich