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(Nr. 6130) Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Verordnung über die Bewi#izung
von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S.452) auf Kriegsteilnehmer verbündeter Staaten. Vom 8. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Vorschriften der Verordnung über die Bewilligung von Jahlungs-
fristen an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 452) finden
auf Kriegsteilnehmer eines verbündeten Staates insoweit Anwendung, als nach
einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung des Reichskanzlers die
Gegenseitigkeit in diesem Staate verbürgt ist.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
(Nr. 6131) Verordnung über Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1917. Vom
8. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rrichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Bei der auf Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Vieh-
zählungen vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) in der Fassung der
Bekanntmachung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen vom
9. August 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 701) am 1. Dezember 1917 vorzunehmenden
kleinen Viehzählung werden das Erhebungs= und das Zusammenstellungsmuster