Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

ReichsGesetztlatt & 
Jahrgang 1917 
Nr. 206 
Inhalt: Verordnung über Kaffceersatzmittel. S. 1053. — Bekanntmachung über die Unfallversicherung 
der Betriebsbeamten. S. 10S6. 
  
  
  
(Nr. 6142) Verordnung über Kaffeeersatzmittel. Vom 16. November 1917. 
11. November 1915 
A Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom - 
Reichs.Gesetzbl. S. 750) - 
Geichs-Sefetb. S. 235) wird verordnet: 
81 
Wer Kaffecersatzmittel in nicht verpackter Form (lose Ware) an Verbraucher 
abgibt, ist verpflichtet, durch deutlich sichtbaren Aushang in den Verkaufsräumen 
den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des- 
jenigen, der die Ware herstellt, sowie den Kleinhandelspreis bekanntzugeben. 
Für Kaffeeersatzmittel, die in Packungen oder Behältnissen an Verbraucher 
abgegeben werden, bleiben die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kenn- 
zeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 422) unberührt. 
  
  
(2 
Als Kaffeeersatzmittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch Mischungen 
von solchen mit Bohnenkaffee. 
Das Vermischen von Kaffeeersatzmitteln aus Getreide oder Malz mit 
anderen Kaffeeersatzmitteln ist nur mit Genehmigung des Kriegsausschusses für 
Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin zulässig. 
. 83 
Der Preis für Kaffeeersatzmittel aus Getreide oder Malz darf nicht 
übersteigen: 
a) beim Verkauf an Großhändler 
für Ware in geschlossenen Packungen oder 
Behältnissen 44),20 Mark für 50 Kilogramm, 
für lose Ware ............. 37 : 5 50 5 ; 
Reichs- Gesetzbl. 1917. 236 
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1917.
	        
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