Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
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Nr. 214 
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Inhalt: Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. S. 1101. — 
Bekanntmachung über Lohnpfändung. S. 1102. — Bekanntmachung über Beschaffung von 
Papierholz für Jeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. S. 1103. — Bekanntmachung, be- 
treffend Anwendung der Vertrags zollsätze. S. 1104. 
  
  
  
  
  
(Nr. 6168) Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. 
Vom 11. Dezember 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Naßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Amtsdauer der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte gewählten 
Vertrauensmänner, der Vertreter der versicherten Angestellten und ihrer Arbeit- 
geber in den Verwaltungsorganen der Reichsversicherungsanstalt und der Bei- 
sitzer in den Spruchbehörden der Angestelltenversicherung wird bis zum Schlusse 
des Kalenderjahrs verlängert, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet 
ist. Das gleiche gilt für ihre Ersatzmänner. 
Berlin, den 11. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
meichs.Gesehbl. 1917. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 15 Dezember 1917. «
	        
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