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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 18
Juhalt: Bekanntmachung über Kranken--, Unfall- und Invalidenversicherung von Angehoͤrigen feindlicher
Staaten. S. 70.
(Nr. 5683) Bekanntmachung über Kranken., Unfall- und Invalidenversicherung von Ange-
hörigen feindlicher Staaten. Vom 25. Januar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.) vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
& 1
Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche, ohne Kriegsgefangene
zu sein, auf Grund von Maßnahmen der deutschen Heeresverwaltung zum Zwecke
ihrer Beschäftigung nach Deutschland gekommen oder überführt worden sind,
werden, soweit sie wegen der durch diese Maßnahmen bedingten Gestalt ihres
Arbeitsverhältnisses nicht als versichert im Sinne der Reichsversicherungsordnung
gelten, den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Kranken= und Unfall-
versicherung unterstellt.
Für sie gelten auch das Gesetz, betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit
der Krankenkassen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) und & 2 der
Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges
vom 28. Januar 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 49).
12
Soweit Beschäftigte der im § 1 bezeichneten Art nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung über Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung ver-
sicherungspflichtig sein würden, sind sie von dieser Versicherungspflicht befreit.
& 3
Die Heeresverwaltung kann jederzeit an Stelle des Trägers der Kranken-
oder der Unfallversicherung das Heilverfahren (Krankenpflege, Krankenhauspslege —
Nelche-Gesehbl. 1917.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Januar 1917.