Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Wechsel. Forderungen im Sinne dieser Verordnung sind Geldforderungen, es 
sei denn, daß sie zu den Zahlungsmitteln gehören oder in Wertpapieren, die nach 
der Auffassung des Verkehrs als Effekten angesehen werden, oder in Ins- oder 
Gew nnuanteilscheinen zu solchen Effekten verbrieft sind. Als Kredit im Sinne 
des & 1 ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem eine Person oder Firma 
dr Verfügung einer anderen zu entsprechen bereit ist oder entspricht, ohne Rück. 
sicht darauf, ob der letzteren gegen die erstere eine Geldforderung zusteht. 
Dänemark, Norwegen und Schweden, sowie die Länder der lateinischen 
Münzunion gelten untereinander als Länder verschicdener Währung. 
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Auf Reichswährung lantende Jahlungsmittel dürfen nur mit Einwilligung 
der Re cssbank nach dem Ausland versendet oder überbracht werden. 
Verbindlichkeiten in Reichs= oder ausländischer Währung dürsen gegenüber 
einer im Ausland ansässigen Person oder Firma zum Jwecke des Erwerbes von 
Waren oder Wertpapieren, von Kostbarleitren, Kunst= und Luxusgegenständen jeder 
Art, von Grundstücken und Schiffen nur mit Einwilligung der Reichsbank ein- 
gegangen werden. Auch im Wege des Tausches gegen Wertpapiere, insbesondere 
auch gegen Jins= oder Gewinnanteilscheine dürfen Gegenstände der vorbezeichneten 
Art bei einer im Ausland ansässigen Person oder Firma nur mit Einwilligung 
der Reichsbank erworbin werden. 
Einer im Ausland ansässigen Person oder Firma darf ein auf Neichs- 
währung lautender Kredit nur mit Einwilligung der Reichsbank eingeräumt 
werden. Der Einwilligung unterliegt nicht die Verlängerung bereits vor dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumter Kredite. 
lber Jorderungen in Reichswährung gegen eine im Ausland ansässige 
Person oder Firma darf nur mit Einwilligung der Reichsbank verfügt werden. 
Als Verfügung ist es auch aniusehen, wenn der Verpflichtete angewiesen wird, 
an einen Dritten Jahlung zu leisten. Jur Einziehung bedarf es der Einwilligung 
der Reichsbank nicht. 
Eine Person gilt im Sinne der Abs. 2 bis 4 als im Ausland ansässig, 
wenn sie dort ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Firmen 
ist maßgebend, ob diejenige Haupt= oder Iweigniederlassung, deren Belrieb im 
einzelnen Falle in Frage steht, im Ausland liegt. 
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Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, Forderungen gegen 
das verbündete und neutrale Ausland in Reichs= odrr ausländischer Währung, 
sowie die einer im Ausland ansässigen Person oder Firma eingeräumten Kredite 
in Reichswährung sind nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden 
Vorschriften anzumelden.
	        
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