Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

—  104  —

(Nr.  5692).  Bekanntmachung  über  Kartoffeln.  Vom  7.  Februar  1917.

A##  Grund  der  Bekanntmachung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der
Volksernährung  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S:  401)  wird  verordnet:

Artikel  1
Die  G  1  und  2  der  Bekanntmachung  über  Kartoffeln  vom  1.  Dezember
1916  (NReichs-Gesetzbl.  S.  1314)  erhalten  folgende  Fassung:

&  1

Die  Regelung  der  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Speisekartoffeln  (§  2
der  Bekanntmachung  über  die  Kartoffelversorgung  vom  26.  Juni  1916,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  590)  hat  nach  dem  Grundsatz  zu  erfolgen,  daß  der  Kartoffelerzeuger
  bis  zum  20.  Juli  1917  auf  den  Tag  und  Kopf  1  Pfund  Kartoffeln
seiner  Ernte  für  sich  und  für  jeden  Angehörigen  seiner  Wirtschaft  verwenden  darf.
Im  übrigen  wird  der  Tageskopfsatz  bis  zum  20.  Juli  1917  auf  hbchstens
3¾  Pfund  Kartoffeln  mit  der  Maßgabe  festgesetzt,  daß  der  Schwerarbeiter  eine
tägliche  Julage  bis  /  Pfund  erhält.  Die  Vorschriften  über  den  Ersatz  eines
Teiles  der  Kartoffelmengen  durch  Kohlrüben  (Bekanntmachung  über  Kohlrüben
vom  1.  Dezember  1916,  Reichs-Gesetzbl.  S.  1316)  bleiben  unberührt.  «

82

Kartoffeln,  Kartoffelstärke,  Kartoffelstärkemehl  sowie  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei
  dürfen,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  Abs.  2,  nicht  verfüttert  werden.

Der  Kommunalverband  kann  gestatten,  daß  Kartoffeln,  die  sich  nachweislich
zur  menschlichen  Ernährung  nicht  eignen  und  einer  Trockenanlage  oder  einem
Fabrikbetriebe  zur  Verarbeitung  nicht  zugeführt  werden  können,  an  Schweine  und
Federvieh  und,  soweit  die  Verfütterung  an  solche  Tiere  nicht  moglich  ist,  auch
an  andere  Tiere  verfüttert  werden.

Artikel  II
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  10.  Februar  1917  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  Februar  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

 

Den  Bezug  des  Neichs-Gesesblatzs  vermittein  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsomt  des  Innern.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.