Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der An- 
meldungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der 
Aumeldestelle fesizusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob die 
Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung 
durch nähere Auskünfte zu ergänzen. 
Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten 
Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis 
Jelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. 
* 5 
Der Reichskanzler kann anordnen, daß der Reichsbank auf ihr Verlangen 
die im & 1 bezeichneten Jahlungsmittel und Forderungen gegen Erstattung des 
Wertes in Mark zum Tageskurse zu übertragen sind. Die Anordnung wird im 
Reichs.Gesetzblatt bekanntgemacht. 
Der Reichskanzler kann Ausführungsvorschriften erlassen, insbesondere 
bestimmen, wie die Ubertragung zu geschehen hat, wenn sie nicht freiwillig vor. 
genommen wird. 
Er kann ferner bestimmen, daß Iuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 
cintausendfünf bundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft 
werden. 
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Die auf Grund des & 1 getroffene Bestimmung der Devisenstellen wird 
im Reichsanzeiger bekanntgemacht. Sie kann zurückgenommen werden;) die Rück- 
nahme wird in gleicher Weise veröffentlicht. 
Bis auf weiteres bleibt die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
22. Jannar 1916 (eichsanzeiger vom 22. Januar 1916 Nr. 18) maßgebend. 
87 . 
Der Kurs, zu dem die Devisenstellen kaufen und verkaufen, wird mit 
Zustimmung der Reichsbank festgesetzt. « 
88 
Wer Zahlungsmittel oder Forderungen erworben oder über Jahlungsmittel, 
Forderungen oder Kredite versügt hat (& 1 Abs. 1, 2), ist auf Erfordern der 
Reichsbank oder der Devisenstellen verpflichtet, der Rcichsbank über Inhalt und 
Zweck des Geschäfts wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Nachweise vor- 
zulegen. Die Verpflichtung trifft in den Jällen des § 1 Abs. 3 den Kommittenten 
und den Kommissionär. 
In gleicher Weise ist auf Erfordern der Reichsbank zur Auskunfterteilung 
und zur Vorlegung der Nachweise verpflichtet, wer die im & 3 bezecichneten 
Geschäfte vorgenommen hat. 
2.-
	        
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