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Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der An-
meldungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der
Aumeldestelle fesizusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob die
Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung
durch nähere Auskünfte zu ergänzen.
Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten
Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis
Jelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.
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Der Reichskanzler kann anordnen, daß der Reichsbank auf ihr Verlangen
die im & 1 bezeichneten Jahlungsmittel und Forderungen gegen Erstattung des
Wertes in Mark zum Tageskurse zu übertragen sind. Die Anordnung wird im
Reichs.Gesetzblatt bekanntgemacht.
Der Reichskanzler kann Ausführungsvorschriften erlassen, insbesondere
bestimmen, wie die Ubertragung zu geschehen hat, wenn sie nicht freiwillig vor.
genommen wird.
Er kann ferner bestimmen, daß Iuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu
cintausendfünf bundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft
werden.
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Die auf Grund des & 1 getroffene Bestimmung der Devisenstellen wird
im Reichsanzeiger bekanntgemacht. Sie kann zurückgenommen werden;) die Rück-
nahme wird in gleicher Weise veröffentlicht.
Bis auf weiteres bleibt die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
22. Jannar 1916 (eichsanzeiger vom 22. Januar 1916 Nr. 18) maßgebend.
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Der Kurs, zu dem die Devisenstellen kaufen und verkaufen, wird mit
Zustimmung der Reichsbank festgesetzt. «
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Wer Zahlungsmittel oder Forderungen erworben oder über Jahlungsmittel,
Forderungen oder Kredite versügt hat (& 1 Abs. 1, 2), ist auf Erfordern der
Reichsbank oder der Devisenstellen verpflichtet, der Rcichsbank über Inhalt und
Zweck des Geschäfts wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Nachweise vor-
zulegen. Die Verpflichtung trifft in den Jällen des § 1 Abs. 3 den Kommittenten
und den Kommissionär.
In gleicher Weise ist auf Erfordern der Reichsbank zur Auskunfterteilung
und zur Vorlegung der Nachweise verpflichtet, wer die im & 3 bezecichneten
Geschäfte vorgenommen hat.
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