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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 26
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eifenbahn · Verkehrsordnung. S. 128 —
ekonntmachung über die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Fruchtfonserven. S. 120.—
Bekauntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckvapier. S. 126.
(Nr. 5704) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung (Reichs-Gesetzb- 1909 S. 93 ff.). Vom 7. Februar 1917.
Ar Grund des & 2 Abfs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Ordnung
für die Dauer des Krieges, wie folgt, geändert:
Im §# 63 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt:
Für Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn
die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist.
Im 7 80 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt:
Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn
die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1917.
Das Reichs-Eisenbahnamt
In Vertretung
Petri
Neichs-Gesehöl. 1917. 27
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1917.