Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 26 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eifenbahn · Verkehrsordnung. S. 128 — 
ekonntmachung über die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Fruchtfonserven. S. 120.— 
Bekauntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckvapier. S. 126. 
  
  
(Nr. 5704) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung (Reichs-Gesetzb- 1909 S. 93 ff.). Vom 7. Februar 1917. 
Ar Grund des & 2 Abfs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Ordnung 
für die Dauer des Krieges, wie folgt, geändert: 
Im §# 63 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt: 
Für Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn 
die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist. 
Im 7 80 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt: 
Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn 
die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Februar 1917. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
In Vertretung 
Petri 
Neichs-Gesehöl. 1917. 27 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1917.