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Reichs Geschblatt
Jahrgaug u 1917
Juhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, KKaochenersengnissen, insbesondere Knochenfeiten,
und anderen settbaltigen Stoffen. S. 137. — Bekanntmuchung, betreffend Ausführungsbe-
stimmungen zur Verordnung dber den Verkehr mit Knochen, wechenertengaissen, insbesondere
Knochensetten, und anderen fetthaltigen Stossen vom 15. Fedrua 1917. S. 140. — Bekannt-
machung über Woblfabrtspflege während des Krieges. S. 143.
(r. 5710) Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere
Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen. Vom 15. Februar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Knochen dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise ver-
nichtet, noch zu Dünge= oder Futterzwecken verwendet werden; sie sind vielmehr
getrennt von anderen Abfällen aufzubewahren. Die Verfütterung an Hunde und
an Geflügel in der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet. Soweit die Knochen der
Verarbeitung nicht schon auf andere Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler
oder Sammler, zugeführt werden, sind sie an die von der zuständigen Behörde
bezeichneten Stellen zu den von ihr festgesetzten Bedingungen abzuliefern.
Für Knochen, die in Haushaltungen abfallen, gelten vorstehende Be.
stimmungen nur, wenn die zuständigen Behörden es anordnen. Die Anordnung
hat zu erfolgen, wenn eine regelmäßige Abholung der Abfälle stattfindet.
Knochen im Sinne dieser Verordnung sind tierische Knochen jeder Art,
Hornschläuche (Hornzapfen) sowie die Füße von Rindern und Pferden.
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Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Knochen, auch soweit
sie aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten eingeführt werden, zu regeln.
Reichs-Oesetzbl. 1917. 30
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 197.