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2. bei Veranstaltungen, deren Unternehmer dem Wohlfahrtszweck einen
Anteil am Geschäftsergebnisse zuzuführen hat, dieser Anteil so bestimmt
ist, daß der Gewinn des Unternehmers in bescheidenen Grenzen bleibt.
Die Landeszentralbehörde kann nähere Vorschriften über die Begrenzung
der Unkosten oder des Gewinns erlassen.
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Gegenüber Unternehmungen, die Wohlfahrtszwecken dienen, mögen sie von
Ausschüssen, Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen
oder auch von Einzelpersonen ausgehen, sowie gegenüber den Inhabern, Ver-
anstaltern, Vorstehern, Geschäftsführern, sonstigen Angestellten oder Beauftragten
solcher Unternehmungen kann die für deren Sitz zuständige Behörde, und zwar
auch soweit eine Erlaubnis nach & 1 nicht nachzusuchen war, diejenigen Anord-
nungen treffen, welche erforderlich sind, um die Geschäftsführung mit den Ge-
setzen im Einklang zu erhalten oder um Schädigungen des Gemeinwohls, ins-
besondere eine Zersplitterung der Kräfte und Mittel zu verhüten.
Die Behörde ist zu diesem Zwecke insbesondere befugt:
1. Bücher, Schriften, Kassen= und Vermögensbestände zu prüfen,
2. von den im Abs. 1 bezeichneten Personen Auskunft über alle An-
gelegenheiten der Geschäftsführung und die Einreichung von Berichten
und Rechnungsabschlüssen zu erfordern,
3. Vertreter in Versammlungen und Sitzungen zu entsenden.
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Lassen sich vorhandene erhebliche Mißstände nicht auf andere Weise be-
seitigen, so kann die zuständige Behörde das Unternehmen, soweit es Wohlfahrts-
zwecken dient, gemäß & 6 unter Verwaltung stellen.
Gegen die Anordnung ist nur Beschwerde an die Landeszentralbehörde zulässig.
Ihre Entscheidung ist endgültig. -
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Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist
zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt. Die Befugnisse des
Inhabers des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechts-
handlungen für das Unternehmen ruhen. Das gleiche gilt von den Befugnissen
aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handels., das Genossenschafts= oder das
Vereinsregister eingetragen, so hat der Verwalter die Anordnung der Verwaltung
sowie ihre Aufhebung zur Eintragung anzumelden.