Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Artikel 3 
Nicht anzumelden sind: 
1. Forderungen aus Verträgen, wenn der Anmeldepflichtige die ihm 
vertragsmäßig obliegende Gegenleistung weder ganz noch teilweise erfüllt 
hat; im Falle teilweiser Erfüllung ist die Anmeldung auf den der 
Leistung entsprechenden Teil der Gegenforderung zu beschränken; 
Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer inländischen Zweig- 
niederlassung des ausländischen Schuldners entstanden sind; 
3. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer im feindlichen Ausland 
befindlichen Haupt- oder Iweigniederlassung des Gläubigers ent- 
sdtanden sind; 
Forderungen aus Wertpapieren, die nach den Anschauungen des Handels- 
verkehrs zu den Effekten gehören, einschließlich der Zins- und Gewinn- 
anteilscheine; 
Bürgschafts= und Regreßforderungen, es sei denn, daß der Bürg. 
schafts-- oder Regreßfall schon eingetreten ist; nicht anzumelden sind 
Regreßforderungen aus noch nicht protestierten Wechseln und 
/ 
. Ansprüuͤche auf Versicherungsprämien, es sei denn, daß ihr Jahresbetrag 
für einen und denselben Vertrag eintausend Mark übersteigt; 
Ansprüche auf noch nicht fällige Versicherungsleistungen; Ansprüche 
aus Lebensversicherungsverträgen sind jedoch anzumelden, auch wenn 
sie noch nicht fällig sind; anzumelden ist hierbei die Versichcerungs- 
summe. 
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ferner 
Schecks 
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Artikel 4 
Die Anmeldung hat nach Maßgabe des beigefügten Anmeldebogens bis 
zum 15. April 1917 bei den auf Grund des & 2 der Verordnung vom 16. De- 
zember 1916 von den Landeszentralbehörden bezeichneten Stellen zu erfolgen. Dem 
Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle eine Nachfrist 
gewährt werden. 
Artikel 5 
Deutsche oder deutsche Gesellschaften, die im Ausland oder in den deutschen 
Schutzgebieten ansässig sind oder beim Kriegsausbruch ansässig waren, können 
Forderungen gegen im feindlichen Ausland ausässige Schuldner bei dem Reichs- 
kommissar zur Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Jivilpersonen in 
Feindesland (zur Zeit Berlin W 35, Potsdamer Straße 38) anmelden, sofern nicht 
bereits dort eine schriftliche Anmeldung erfolgt ist.
	        
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