Artikel 3
Nicht anzumelden sind:
1. Forderungen aus Verträgen, wenn der Anmeldepflichtige die ihm
vertragsmäßig obliegende Gegenleistung weder ganz noch teilweise erfüllt
hat; im Falle teilweiser Erfüllung ist die Anmeldung auf den der
Leistung entsprechenden Teil der Gegenforderung zu beschränken;
Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer inländischen Zweig-
niederlassung des ausländischen Schuldners entstanden sind;
3. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer im feindlichen Ausland
befindlichen Haupt- oder Iweigniederlassung des Gläubigers ent-
sdtanden sind;
Forderungen aus Wertpapieren, die nach den Anschauungen des Handels-
verkehrs zu den Effekten gehören, einschließlich der Zins- und Gewinn-
anteilscheine;
Bürgschafts= und Regreßforderungen, es sei denn, daß der Bürg.
schafts-- oder Regreßfall schon eingetreten ist; nicht anzumelden sind
Regreßforderungen aus noch nicht protestierten Wechseln und
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. Ansprüuͤche auf Versicherungsprämien, es sei denn, daß ihr Jahresbetrag
für einen und denselben Vertrag eintausend Mark übersteigt;
Ansprüche auf noch nicht fällige Versicherungsleistungen; Ansprüche
aus Lebensversicherungsverträgen sind jedoch anzumelden, auch wenn
sie noch nicht fällig sind; anzumelden ist hierbei die Versichcerungs-
summe.
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ferner
Schecks
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Artikel 4
Die Anmeldung hat nach Maßgabe des beigefügten Anmeldebogens bis
zum 15. April 1917 bei den auf Grund des & 2 der Verordnung vom 16. De-
zember 1916 von den Landeszentralbehörden bezeichneten Stellen zu erfolgen. Dem
Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle eine Nachfrist
gewährt werden.
Artikel 5
Deutsche oder deutsche Gesellschaften, die im Ausland oder in den deutschen
Schutzgebieten ansässig sind oder beim Kriegsausbruch ansässig waren, können
Forderungen gegen im feindlichen Ausland ausässige Schuldner bei dem Reichs-
kommissar zur Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Jivilpersonen in
Feindesland (zur Zeit Berlin W 35, Potsdamer Straße 38) anmelden, sofern nicht
bereits dort eine schriftliche Anmeldung erfolgt ist.