Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 72
Juhalté. Verordnung, teiresend Ergänzung der Ziffer 1 71 der Verordmng. betreffrnd die Ausföhrung des
Gesehes vom 13. Juni 1873 üuber die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876. S. 327. — Bekannt-
machung zar Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bandesrais über die
Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren vom 23. November 1916. S. 328. —
Bekanntmachung, be reffend Anderung der Militir-Transport. Ordnung S. 326.
(Nr. 5807) Verordnung, betreffend Ergänzung der Liffer I 71 der Verordnung, betreffend die
Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen,
vom I. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). Vom 4. April 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen #r#.
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats, was folgt:
In Siffer 1 71 der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes
vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 137) wird als Abs. 2 folgende Bestimmung eingefügt:
Wird außerhalb des Kampfgebiets zur Herstellung einer Befestigungsamlage
oder im Interesse einer solchen, insbesondere zur Freilegung des Schußfeldes,
ein Bauwerk oder ein sonst wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks beschädigt
oder zerstört, so ist das Grundstück insoweit als zu militärischen Zwecken über-
wiesen anzuschen. Das gleiche gilt, wenn die Beschädigung oder Jerstörung zwar
innerhalb des Kampfgebiets, aber außerhalb einer Gefechtshandlung und im
Interesse einer bereits vorhandenen dauernden Befestigungsanlage erfolgt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. April 1917.
Siegeh Wilhelm
Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1917. , 76
Ausgegeben zu Berlin den 10 April 1917.