Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 73 * 
Juhalt: Gesetz über die Best uerung des — und Güterveskehrs. S. 320. — v een 
gesetz. S. 310. — Gesetz über die brhebung eines Zuschlags zur - S. 340. — 
Peser über Sicherung der Kriegssteuer. S. 331 
  
(Nr. 5810) Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs. Vom 8. April 1917. 
2 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was foldgt: 
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Die Beförderung von Personen und Gütern auf Schienenbahnen sowie auf 
Wasserstraßen unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Abgabe nach Maßgabe 
dieses Gesetzes. 
Die Beförderung von Personen und Gütern auf Landwegen unterliegt 
dieser Abgabe insoweit, als die Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehre 
dienendes Unternehmen mit motorischer Kraft auf bestimmten Linien mit plan- 
mäßigen Fahrten betrieben wird. Als Beförderung auf Landwegen gilt auch der 
Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften. 
Der Brief, und Paketverkehr der Post und der Fährbetrieb mit Ausnahme 
des Eisenbahnfährbetriebs fallen nicht unter dieses Gesetz. 
*2 
Der Abgabe unterliegt die Beförderung 
a) von Personen und Gütern innerhalb des Reichsgebiets; 
b) von Personen und Gütern im Schiffsverkehre zwischen deutschen Ost. 
und Nordseehäfen einschließlich der Rheinscehäfen; ferner die Beförderung 
von Personen bei Fahrten in die freie Sec, und zwar auch dann, wenn 
die Jahrten nach dem inländischen Ausgangshafen ohne Berührung 
anderer Orte zurückkehren; 
Steichs-Gesehbl. 1917. 77 
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1917.
	        
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