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Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegs-
ministerium oder dem Reichs-Marineame bereits vor der Entscheidung des
Schiedsgerichts die Uberweisung von Abschlagzahlungen veranlassen. Der Gesamt.
betrag der Abschlagzahlungen darf den von dem Kriegsministerium oder dem
Reichs-Marincamt als Friedenspreis bezeichneten Preis nicht übersteigen.
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden
vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei auf Vorschlag des Deutschen Handels-
tags, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen Vertreturg des Handels, in
deren Bezirk sich die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden. Im Falle des
Abs.2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche Vertretung des Handels um Vorschlag der
Beisitzer ersuchen, in deren Bezirk die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll.
Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Juziehung anderer als der
zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende zur Vermeidung
einer Vertagung oder einer erbeblichen Verzögerung des Beginns der Sitzung
Hilfsbeisitzer zuziehen. Als Hilfsbeisitzer soll nur berufen werden, wer von dem
Deutschen Handelstag oder in einem anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte
von ciner amtlichen Vertretung des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden
ist oder wer zum Nichteramte befähigt ist.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last.
Die Kriegsministerien und das Reichs-Marineamt oder die von ihnen zu
bezeichnenden Behörden sind, unbeschadet der Zuständigleit der Militärbefehlshaber,
befugt, Gegenstände, die auf Grund des & 1 der Inanspruchnahme unterliegen
lönnen, zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgt durch öffentliche Bekannt=
machung oder durch Mitteilung an denjenigen, der die Gegenstände im Besice
hat, sie herstellt oder bei dem sic sich unter Sollaussicht befinden. Sie tritt mit
der öffentlichen Bekanntmachung oder mit dem Jugehen der Mitteilung oder,
soweit sie noch nicht vorhandene Gegenstände betrifft, mit deren Entstehung in
Kraft. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verände-
rungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche
Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen
Verfügungen gleich, die im Wege der Jwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen
zulassig, die mit Justimmung der beschlagnahmenden Stelle erfolgen.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände
bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist oder bis zu einer ihm gestatteten
Verarbeitung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Für die Verwahrung und Fflegliche Bebandlung der von der Veschlag-
nahme betroffenen Gegenstände und für die durch die Beschlagnahme bewirkte
Verfügungsbeschränkung kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden,
soweit dies aus besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf die Dauer
der Verwahrung oder der Verfügungsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Die
Entschädigung ist ausgeschlossen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme