Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

ReichsGesetblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 140 
Inhalt: Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. S. 30606. — Anordnung für das. Verfahren ver 
den Einigungsämtern. S. Ss1. — Bekanntmachung über Druckfarbe. S. 93. — Bekannt.= 
machung über Druckfarbe. S. 6864. — Bekanntmachung üÜber Schuhhandeksgesellschaften. 
S. ges. — Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Kalisalzen. S. c7o. « 
  
  
  
(Nr. 5963) Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. Vom 26. Juli 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet & 1 der 
Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914, Reichs- 
Gesetzbl. S. 511), so kann die Landeszentralbehörde das Einigungsamt ermächtigen, 
1. auf Anrufen eines Mieters über die Wirksamkeit einer nach dem 
1. Juni 1917 erfolgten Kündigung des Vermieters, über die Fort- 
setzung des gekündigten Mietverhältnisses und ihre Dauer sowie über 
eine Erhöhung des Mietzinses im Falle der Fortsetzung zu bestimmen, 
auf Aurufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abge- 
schlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß 
Nr. 1 betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufzuheben. 
Die Erteilung der Ermächtigung ist von der Gemeindebehörde in orts- 
üblicher Weise bekanntzumachen. 
to 
82 
Der Antrag des Mieters (51 Abs. 1 Nr. 1) ist unverzüglich, nachdem die 
Kündigung ihm zugegangen ist, oder wenn die Ermächtigung nach § 1 später 
erteilt ist, unverzüglich nach der Bekanntgabe der Erteilung (& 1 Abs. 2) zu stellen. 
Neichs-Gesehbl. 1917. 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1917. 151