ReichsGesetblatt
Jahrgang 1917
Nr. 140
Inhalt: Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. S. 30606. — Anordnung für das. Verfahren ver
den Einigungsämtern. S. Ss1. — Bekanntmachung über Druckfarbe. S. 93. — Bekannt.=
machung über Druckfarbe. S. 6864. — Bekanntmachung üÜber Schuhhandeksgesellschaften.
S. ges. — Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Kalisalzen. S. c7o. «
(Nr. 5963) Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. Vom 26. Juli 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet & 1 der
Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914, Reichs-
Gesetzbl. S. 511), so kann die Landeszentralbehörde das Einigungsamt ermächtigen,
1. auf Anrufen eines Mieters über die Wirksamkeit einer nach dem
1. Juni 1917 erfolgten Kündigung des Vermieters, über die Fort-
setzung des gekündigten Mietverhältnisses und ihre Dauer sowie über
eine Erhöhung des Mietzinses im Falle der Fortsetzung zu bestimmen,
auf Aurufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abge-
schlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß
Nr. 1 betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
Die Erteilung der Ermächtigung ist von der Gemeindebehörde in orts-
üblicher Weise bekanntzumachen.
to
82
Der Antrag des Mieters (51 Abs. 1 Nr. 1) ist unverzüglich, nachdem die
Kündigung ihm zugegangen ist, oder wenn die Ermächtigung nach § 1 später
erteilt ist, unverzüglich nach der Bekanntgabe der Erteilung (& 1 Abs. 2) zu stellen.
Neichs-Gesehbl. 1917.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1917. 151