Reichs-Gesetzlatt
Jahrgang 1917
Nr. 155
Inhalt: Bekanntmachung über die Julassung von Meßwerkzeugen für Flässigkeiten zur Eichung. S. 747.—
Bekanntmachung über die Zulassung von Präzisionsgewichten aus Eisen zu 500 Gramm,
1 Kilogramm und 2 Kilogramm ohne Justierhöhlung zur Eichung. S. 718. — Bekannt-
machung, betreffend Underung und Ergänzung der Eichordnung. S. 749. — Bekannt-
machung, betreffend UÜbergangsbestimmung für die Neueichung von Meßwerkzeugen für Flüssig-
keiten mit gleichartiger Einteilung. S. 7406. — Bekanntmachung wegen Abänderung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1915, belreffend #Anderung und Ergänzung der Eichordnun
S. 750. — Bekanntmachung wegen Abänderung der Bekanntmachung vom 15. November 1918,
betreffend Anderung und Ergänzung der Eichordnung. S. 7850.
(Nr. 6020) Bekanntmachung über die Zulassung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten zur
Eichung. Vom 5. August 1917.
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die
nachstehenden Bestimmungen:
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1. Jur Eichung werden zugelassen zylindrische Meßwerkzeuge mit gleich-
artiger Einteilung (vgl. §& 38 Nr. 3 der Eichordnung), deren Maßraum unten
durch den Abflußhahn begrenzt wird.
2. Als Material für die Gefäße ist nur durchsichtiges Glas, für die
Hahnfassungen nur Metall zulässig.
3. Die Meßgeräte enthalten nur Teilabschnitte zu ein Viertel Liter, deren
Zahl nicht weniger als zehu und nicht mehr als zwanzig betragen darf.
4. Die Strichmarken für die ganzen Liter müssen länger als die übrigen
und um etwa den halben Umfang des Glasgefäßes geführt sein. Bei den
untersten drei Teilabschnitten kommen die Strichmarken in Wegfall. Der Ab-
stand zweier benachbarter Marken darf nicht weniger als 2)5 Zentimeter betragen.
Die Marken für die ganzen Liter müssen bezeichnet sein. Die Bezifferung be-
ginnt mit der untersten Strichmarke für 1 Liter.
5. Im übrigen gelten für Gestalt und Einrichtung die allgemeinen Be-
stimmungen über Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten im & 40 der Eichordnung.
6. Die Fehlergrenzen betragen: 5 Kubikzentimeter für jede aus vier auf-
einanderfolgenden Teilabschnitten zusammengesetzte Maßgröße von 1 Liter.
Reichs-Gesetbl. 1917. 172
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1917.