Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Auf Grund der Bestimmungen in §. 2, Ziffer 7 und §. 3 des Nachtrags- 
gesetzes vom 28. September 1865 über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder 
und über die Verwaltung öffentlicher Depositen und nachträglich zu den Ministerial- 
Bekanntmachungen vom 28. September 1865 und 15. April 1866 (im Reg. 
Blatt von 1865 Nr. 23, von 1866 Nr. 10) werden als solche Prioritäts- 
Obligationen deutscher Privat-Eisenbahnen, welche fernerhin zu Kapital-Anlagen für 
Bevormundete, Stiftungen und Depositen benutzt werden dürfen, folgende: 
I. von den Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn 
1) Emission III vom Jahre 1856 und 
2) Emission IV vom Jahre 1862, 
beide mit 3½⅛ Prozent verzinslich, wovon 3/ Prozent von der Königlich 
Preußischen Staatsregierung garantirt sind, 
II. von den Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahn die 
Emission IV vom Jahre 1861, mit 4½ Prozent verzinslich und zum 
ganzen Zinsenbetrage von der Königlich Preußischen Staatsregierung garantirt, 
hiermit bezeichnet. 
Weimar am 22. September 1868. 
Großherzoglich Seihsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist dem 
Webermeister Christian Friedrich Tröber zu Glauchau auf desfallsiges Nach- 
suchen ein Erfindungs-Patent auf neue und eigenthümliche Musterblätter 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschrei- 
bung nebst einem Modelle, unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit 
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt 
v. J. 1843, S. 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf 
Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die bleibende Aus- 
führung und Anwendung der fraglichen Erfindung im Großherzogthume nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß anher nachgewiesen wird. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. September 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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