Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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EEIIII  zu  entziehen;  so  soll  ein  solcher  pflichtvergessener  Staats,  Diener
du.ch  den  Criminal-Richter  zu  Cassation  und  Festungs,  Arrest,  verurtheilt  werden.
Gegeben  Stutegart,  den  17.  Febr.  1815.

Friderich.
VBice=  Präsidert  des  Königl.  Kriegs  =  Departement-General-
  Licutenant,  General  Inspecteur  der
Infanterie  Ad  Mend.  Saer.  Reg.  Maj.  propr.
v.  Phull.  Minister,  Staats-  Secreiait,
v.  Vellnagel.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  in  Gemaͤßheit  des  neuen  Recrutirungs-Gesetzes
  vom  17.  Febr.  1815.  J.  24.  wegen  Bestrafung  ungehorsam  abwesender  Milicär-=pftichriger,
  mit  Aufhebung  aller  bisherigen,  hierauf  Bezug  habenden  Verordnungen,  folgende
  Bestimmungen  festzusetzen  geruht.  «

H.t.

Die  Cognition  über  die  Bestrafung  ungehorsam  abwesender  Milikairpflichtiger  steht,
nach  der  Verordnung  F.  7.  des  neuesten  Recroutirungs,  Gesetzes,  der  Justiz=  Sertion
des  Königlichen  Kriegs-Departements  zu-1#



Als  ungehorsam  abwesend  wird  ein  Militärpflichtiger  betrachtet,

1)  wenn  er  bei  den  alle  Jahre  abzuhaltenden  Musterungen)  wobei  er  vermög  seines

Ulters  zu  erscheinen  verpflichtet  ist,  sich  nicht  der  gegebenen  Vorschrift  gemaß  stellt.

à)  Wenn  er  bei  dem  Loosen  selbst  nicht  anwesend  ist,  und  woferne  er  durch  das  für
ihn  gezogene  Loos  zum  Soldaten  bestimmt  seyn  wird,  ssch  nicht  noch  so  zeitig  bei
dem  ihm  vorgesezten  Oberamte  einsindet,  daß  er  mit  der  übrigen  zum  Militär=Dienst

  bestimmten  Mannschaft  assenrirt  werden  kann,  oder  wenn  er  der  Assentirung

sich  absichtlich  durch  Enefernung  entzieht.

.  3.

Derjenige,  welcher  bei  der  Jahres  Hi  erung  nicht  erscheint,  uͤber  dessen  Tuͤchtigkeit
  daher  nicht  erkannt  werden  kann,  wird  bis  zum  Beweiß  des  Gegentheils  als  tuchtig
  angenommen,  und  ist  daher  dem  Loos  mit  unterworfen,  auch  wird  derselbe  noch  für
seine  unterlassene  Stellung  durch  das  Oberamt  zur  Strafe  gezogen.

K.  4.
Dersenige)  welchen  das  Loos  zum  Militär-Dienst  bestimmt  hat)  der  sich  aber  der
Assentirung  entzieht,  es  mag  solches  "6“

a)  entweder  dadurch  bewirkt  werden,  daß  er.  seinen  Aufenthalts,  Ort  verheimlicht,
und  folglich  von  der  ihn  gerroffenen  Bestimmung  gar  nicht,  oder  niche  zur  gehö“
rigen  Zeit  in  Kenntnig  geseßzt  werden  kann)  oder

b)  durch  absschtliches  Entweichen)  nachdem  ihm  bekannt  geworden,)  daß  er  der  Einreihung
  in  das  Königl.  Militr  unterliege,  wird  im  Fall  seiner  Tüchtigkeit  bei