Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(5)  Im  Falle  der  Ausstellung  eines  Frachtbriefduplikats  oder  eines  Aufnahmescheins
steht  dem  Absender  das  Verfügungsrecht  nur  zu,  wenn  er  diese  Urkunden  vorlegt  und  auch
darin  die  Verfügungen  einträgt.  Befolgt  die  Eisenbahn  die  Verfügungen  des  Absenders,
ohne  die  Vorlegung  des  Duplikats  oder  Aufnahmescheins  zu  verlangen,  so  ist  sie  für  den
daraus  entstehenden  Schaden  dem  Empfänger,  dem  der  Absender  die  Urkunde  übergeben  hat,
haftbar.  Ist  ein  Frachtbriefduplikat  oder  ein  Aufnahmeschein  nicht  ausgestellt,  so  kann  die
Eisenbahn  verlangen,  daß  sich  der  Absender  entsprechend  ausweist.

(6)  Verweigert  der  Empfänger  die  Annahme  des  Gutes,  so  steht  dem  Absender  das
volle  Verfügungsrecht  auch  dann  zu,  wenn  er  das  Frachtbriefduplikat  oder  den  Aufnahmeschein
  nicht  vorweisen  kann.

(7)  Verfügt  der  Absender,  daß  die  Sendung  unterwegs  angehalten  oder  auf  der  Bestimmungsstation
  zurückgehalten  wird,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  für  jede  Verzögerung
über  6  Stunden  das  tarifmäßige  Stand=  oder  Lagergeld  zu  erheben.  Beträgt  die  Verzögerung
  mehr  als  24  Stunden,  so  kann  die  Eisenbahn  das  Gut  auf  Gefahr  und  Kosten
des  Absenders  ausladen  und  auf  Lager  nehmen  oder  einem  Spediteur  oder  öffentlichen  Lagerhaus
  übergeben.

(8)  Die  Eisenbahn  kann,  wenn  die  nachträgliche  Verfügung  nicht  durch  ihr  Verschulden
veranlaßt  ist,  für  deren  Ausführung  neben  Erstattung  der  erwachsenden  Frachtkosten,  Nebengebühren
  und  Auslagen  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  verlangen.  Bei  leicht  verderblichen
  Gütern  sowie  bei  Sendungen,  deren  Wert  die  entstehenden  Frachtkosten,  Nebengebühren
und  Auslagen  nicht  deckt,  kann  Vorausbezahlung  verlangt  werden.

(9)  Das  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  wenn  nach  der  Ankunft  des  Gutes
am  Orte  der  Ablieferung  der  Frachtbrief  dem  Empfänger  übergeben  oder  wenn  von  dem
Empfänger  gemäß  §  76  Abs.  (2)  Klage  gegen  die  Eisenbahn  erhoben  wird.  Die  Eisenbahn
  hat  dann  nur  die  Anweisungen  des  Empfängers  zu  beachten;  verletzt  sie  diese  Verpflichtung,
  so  ist  sie  dem  Empfänger  für  das  Gut  verhaftet.

§  74.
Beförderungshindernisse.

(1)  Wird  die  Beförderung  eines  aufgelieferten  Gutes  auf  dem  vom  Absender  in  zulässiger
  Weise  vorgeschriebenen  oder  auf  dem  von  der  Eisenbahn  bestimmten  Wege  verhindert,
so  hat  die  Eisenbahn  das  Gut  ohne  Erhebung  von  Mehrfracht  auf  einem  Hilfswege  der
Bestimmungsstation  zuzuführen.  Den  Bahnen  bleibt  überlassen,  gegeneinander  Rückgriff

zu  nehmen.
(2)  Ist  kein  Hilfsweg  vorhanden,  so  hat  die  Eisenbahn  den  Absender  um  Verfügung
zu  ersuchen.  Der  Absender  kann  in  diesem  Falle  auch  vom  Vertrage  zurücktreten,  muß