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ges zu beurtheilen; daher geniessen alle an
demselben Tage in dem Hypothekenbuche eingetragenen
Forderungen gleichen Rang, wenn
nicht durch einen ausdruͤcklichen Vertrag einer
Hypothek ein bestimmter Rang im Voraus
zugewiesen worden.
Sollte der Zusammenfluß der zum Eintragen
angemeldeten Forderungen so groß
seyn, daß das Hypothekenamt diese an Ei:
nem Tage nicht erledigen kann, so ist dasfelbe
verbunden, für die unerledigten Anmeldungen
sogleich ein besonderes Protokoll
anzulegen, und in demselben die sämmotlichen
Forderungen nach der Ordnung ihrer
Anmeldung zu bemerken.
Durch den Eintrag in dieses Prorokoll wird
den angemelderen Forderungen der Vorzug
nach dem Anmeldungstage erhalten; hinsichtlich
aller jener Hypotheken aber, welche bis zur
Einführung des gegenwártigen Gesetzes gerichtlich
oder außergerichtlich errichtet wurden,
gelten die Bestimmungen des H. 10. des Einführungsgesetzes.
G. 24.
2) Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches.
Jeder Besitzer einer unbeweglichen Sache,
jeder darauf eingetragene Glaͤubiger,
desgleichen jeder Andere, welcher wegen eines
mit dem Besibßer oder Gläubiger bestehenden
Rechtsverhältnisses ein Interesse
glaubhaft nachweiset, kann von denjenigen
Stellen des Hypothekenbuches, worauf sich
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sein Interesse bezieht, Einstche nehmen, oder
auch beglaubte Auszüge derselben erlangen.
Jedem Andern ist ohne Einwilligung
des Eigenthümers der Sache dle Einsicht
nicht zu gestatten.
2.
Aus dieser Oeffenrlichkeit des Hopothekenbuches
enesteht die Folge, daß jede im
Vertrauen auf dasselbe vorgenommene Handlung,
soweir sie mit dem Hypothekenwesen
in Berbindung stehr, in Ansehung desjenigen,
welcher nach den im Hypothekenbuche
befindlichen Einträgen, und im guten Glauben
gehandelt hat, alle jene rechtlichen Wirkungen
hervorbringt, welche der Handlung
nach jenen Einträgen angemessen sind.
Auch känn Niemand die Unwissenheit
dessen, was im Hypothekenbuche eingetragen
ist, zu seinem Vortheile anführen. ’
Wer hierdurch einen Schaden leidet, dem
bleibt bloß der persoͤnliche Ruͤckanspruch auf
Schadensersatz wider denjenigen vorbehalten,
der hiezu nach den Gesetzen verbunben
ist.
. 26.
Diesen Bestimmungen (§. 25.) gemdß
kann insonderheit:
1) für Forderungen an denjenigen, welchendas
Hypothekenbuch als dermallgen
Eigenthümer benennt, eine Hypos
thek gültig eingetragen werden, wenn
er auch die Sache veräußert, oder einem
andern übergeben hatte. Der neue Eigenthümre,
welcher seinen Besitztitel
miche eintragen ließ, muß diese Hypo-