Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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ges  zu  beurtheilen;  daher  geniessen  alle  an
demselben  Tage  in  dem  Hypothekenbuche  eingetragenen
  Forderungen  gleichen  Rang,  wenn
nicht  durch  einen  ausdruͤcklichen  Vertrag  einer
  Hypothek  ein  bestimmter  Rang  im  Voraus
  zugewiesen  worden.

Sollte  der  Zusammenfluß  der  zum  Eintragen
  angemeldeten  Forderungen  so  groß
seyn,  daß  das  Hypothekenamt  diese  an  Ei:
nem  Tage  nicht  erledigen  kann,  so  ist  dasfelbe
  verbunden,  für  die  unerledigten  Anmeldungen
  sogleich  ein  besonderes  Protokoll
anzulegen,  und  in  demselben  die  sämmotlichen
  Forderungen  nach  der  Ordnung  ihrer
Anmeldung  zu  bemerken.

Durch  den  Eintrag  in  dieses  Prorokoll  wird
den  angemelderen  Forderungen  der  Vorzug
nach  dem  Anmeldungstage  erhalten;  hinsichtlich
  aller  jener  Hypotheken  aber,  welche  bis  zur
Einführung  des  gegenwártigen  Gesetzes  gerichtlich
  oder  außergerichtlich  errichtet  wurden,
gelten  die  Bestimmungen  des  H.  10.  des  Einführungsgesetzes.


G.  24.
2)  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.


Jeder  Besitzer  einer  unbeweglichen  Sache,
  jeder  darauf  eingetragene  Glaͤubiger,
desgleichen  jeder  Andere,  welcher  wegen  eines
  mit  dem  Besibßer  oder  Gläubiger  bestehenden
  Rechtsverhältnisses  ein  Interesse
glaubhaft  nachweiset,  kann  von  denjenigen
Stellen  des  Hypothekenbuches,  worauf  sich

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sein  Interesse  bezieht,  Einstche  nehmen,  oder
auch  beglaubte  Auszüge  derselben  erlangen.

Jedem  Andern  ist  ohne  Einwilligung
des  Eigenthümers  der  Sache  dle  Einsicht
nicht  zu  gestatten.

2.

Aus  dieser  Oeffenrlichkeit  des  Hopothekenbuches
  enesteht  die  Folge,  daß  jede  im
Vertrauen  auf  dasselbe  vorgenommene  Handlung,
  soweir  sie  mit  dem  Hypothekenwesen
in  Berbindung  stehr,  in  Ansehung  desjenigen,
  welcher  nach  den  im  Hypothekenbuche
befindlichen  Einträgen,  und  im  guten  Glauben
  gehandelt  hat,  alle  jene  rechtlichen  Wirkungen
  hervorbringt,  welche  der  Handlung
nach  jenen  Einträgen  angemessen  sind.

Auch  känn  Niemand  die  Unwissenheit
dessen,  was  im  Hypothekenbuche  eingetragen
ist,  zu  seinem  Vortheile  anführen.  ’

Wer  hierdurch  einen  Schaden  leidet,  dem
bleibt  bloß  der  persoͤnliche  Ruͤckanspruch  auf
Schadensersatz  wider  denjenigen  vorbehalten,
  der  hiezu  nach  den  Gesetzen  verbunben
  ist.

.  26.

Diesen  Bestimmungen  (§.  25.)  gemdß
kann  insonderheit:

1)  für  Forderungen  an  denjenigen,  welchendas
  Hypothekenbuch  als  dermallgen
  Eigenthümer  benennt,  eine  Hypos
thek  gültig  eingetragen  werden,  wenn

er  auch  die  Sache  veräußert,  oder  einem
andern  übergeben  hatte.  Der  neue  Eigenthümre,
  welcher  seinen  Besitztitel
miche  eintragen  ließ,  muß  diese  Hypo-