Full text : Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

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Artikel  15.

Für  den  Fall,  daß  die  bestehende  Zolleinigung  zwischen  dem  Königreiche
Preußen  und  dem  Großherzogthume  Oldenburg  aufhören  sollte,  verpflichtet  sich
die  Königlich  Preußische  Regierun  auf  der  Eisenbahn,  welche  Gegenstand  geenwärtigen

  Vertrages  ist,  keine  Durchgangsabgaben  zu  aheben  p,  auch  hinsichtich
  der  darauf  kanstiranden  Güter  die  zollamtlichen  Kontrolmaaßregeln  stets  auf
das  nothwendigste  Maaß  zu  beschränken.

Dagegen  sichert  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  für  denselben
Fall  die  Durchgangszoll-Freiheit  für  alle  diejenigen  Waaren  zu)  welche  im  Eisenbahnverkehr
  von  dem  Königlich  Preußischen  Gebiete  durch  das  Großherzogthum
Oldenburg  nach  dem  Königlich  Preußischen  Gebiete  durchgeführt  werden.

Artikel  16.

Nicht-Preußen,  welche  die  Großhergoglich  Oldenburgische  Regierung  bei
der  Bahnstrecke  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  beschisügt  oder  anßell,  scheiden
  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes  nicht  aus.

Artikel  17.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß
die  von  ihr  bestellte  Bau.  und  Betriebsverwaltung  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  welche  aus  Anlaß  der  Eisenbahnanlage  auf  Königlich  renssschem
Gebiete,  oder  des  Betriebes  auf  derselben  erhoben  werden  möchten,  der  Entscheidung
  der  zuständigen  Königlich  Preußischen  Gerichte  sich  zu  unterwerfen  habe,
und  daß  die  gegen  die  vorgedachte  Verwaltung  in  Vertretung  der  Großhersoglich
Oldenburgischen  Regierung  ergehenden  Entscheidungen  ihrersts  als  verbindlich
anzuerkennen  seien.  Artiker  1

rtikel  18.

Die  Feststellung  der  Fahrpläne  und  der  Tarse  wird  der  Großherzoglich
albenburzischen  Negierung  insoweit  und  so  lange  allein  überlassen,  als  die  im
Artikel  1.  gedachte  äon  in  ihrem  Eigenthume  und  eigenen  Betriebe  sich  befindet.

Es  sollen  jedoch  auf  diesei  Bahn  mindestens  zwei  Personenzüge  täglich
4  und  zurück  stattfinden,  welche,  soweit  die  Königlich  Preußische  Regierung  es
ür  Bedürfniß  erkennen  wird,  bei  sämmtlichen  Stationen  un  Haltestellnn  des
Königlich  Preußischen  Gebietes  anhalten.

Aufferdem  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  für  den  gesammten
  Verkehr  von  und  nach  den  im  Königlich  Prerzichs  Gebiete  liegenden
Stationen  und  Haltestellen  keine  ungünstigeren  Tarsessumen  und  keine
höheren  Tarifseinheiten  zur  Anwendung  bringen,  als  für  den  Verkehr  von  und
nach  den  im  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebiete  liegenden  Stationen  und
Haltestellen  jeweilig  in  Geltung  sein  werden.  Die  Königlich  Preußische  Regiezung
  wird  dagegen  für  den  über  die  Rheine,  Emdener  Eisenbahn  nach  der  Oldenburgischen
  Bahn  und  umgekehrt  gehenden  Verkehr  keine  höheren  Tarifbestimmungen
  eintreten  lassen,  als  jeweilig  für  den  Verkehr  nach  und  von  Leer  gelen

(Nr.  6603.)  "