— 72 —
(Nr. 6241) Bekanntmachung über Saatkartoffeln. Vom 3. Februar 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /
18. August 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 823) und des § 5 Abs. 2 der
Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom 16. August 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird bestimmt:
§ 1
Saatkartoffeln dürfen außer im Falle des § 2 Abs. 1 der Verordnung
über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 711) aus einem Kommunalverband in einen anderen auch dann geliefert werden,
wenn die Lieferung auf Grund eines in der Zeit vom 5. Februar bis zum
15. März 1918 einschließlich abgeschlossenen und von dem Kommunalverband,
aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden, genehmigten schriftlichen Ver-
trags erfolgt.
Der Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrags,
spätestens bis zum 20. März 1918, zu stellen. Die Vorschriften im § 2 Abs. 3
und 4 der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 finden ent-
sprechende Anwendung.
§ 2
Die Kommunalverbände haben bis zum 1. April 1918 der Reichskartoffel-
stelle eine Übersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Februar 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.