— 71 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von
Wertpapieren usw. S. 71. — Bekanntmachung über Saatkartoffeln. S. 72.
(Nr. 6240) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mittellungen über
Preise von Wertpapieren usw. Vom 2. Februar 1918.
Auf- Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend Verbot von Mitteilungen
über Preise von Wertpapieren usw., vom - 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) /
8. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019)
wird folgendes bestimmt:
Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von
Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 9. November 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1019) erhält folgende Fassung:
„1. Mitteilungen zwischen Personen, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig be-
treiben, über die für Wertpapiere beim Handel an einer inländischen
Börse erzielten Preise;“
Berlin, den 2. Februar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Reichs-Gesetzbl 1918. 20
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1918.