Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  71 —     Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von 
Wertpapieren usw. S. 71. — Bekanntmachung über Saatkartoffeln. S. 72. 
(Nr. 6240) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mittellungen über 
Preise von Wertpapieren usw. Vom 2. Februar 1918. 
Auf- Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend Verbot von Mitteilungen 
über Preise von Wertpapieren usw., vom - 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) /  
     8. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) 
wird folgendes bestimmt: 
Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von 
Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 9. November 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1019) erhält folgende Fassung: 
„1. Mitteilungen zwischen Personen, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig be- 
treiben, über die für Wertpapiere beim Handel an einer inländischen 
Börse erzielten Preise;“ 
Berlin, den 2. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Reichs-Gesetzbl 1918.  20 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1918.