— 77 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Inhalt: Bekanntmachung über den Reichsausschuß für den Wiederaufbau der Handelsflotte. S. 77
(Nr. 6245) Bekanntmachung über den Reichsausschuß für den Wieberaufbau der Handels-
flotte. Vom 7. Februar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Wiederher-
stellung der deutschen Handelsflotte vom 7. November 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1025) folgende Bestimmungen erlassen:
§ 1
Der Reichsausschuß hat seinen Sitz in Berlin. Er führt die Amts-
bezeichnung „Reichsausschuß für den Wiederaufbau der Handelsflottel".
§ 2
Die Mitglieder des Reichsausschusses werden, sofern sie nicht als Reichs- oder
Landesbenmte vereidigt sind, vor der ersten Ausübung ihres Amtes durch Hand-
schlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes ver-
pflichtet, der Vorsitzende. durch einen vom Reichskanzler bestimmten höheren Reichs-
beamten, die übrigen Mitglieder durch den Vorsitzenden.
§ 3
Für die Erledigung der Anträge auf Gewährung von Beihilfen können
durch den Reichsausschuß besondere aus 5 Mitgliedern bestehende Abteilungen ge-
bildet werden.
Den Vorsitz in den Abteilungen führt der Vorsitzende oder einer der stell-
vertretenden Vorsitzenden des Reichsausschusses. Der Vorsitzende kann auch ein
anderes Mitglied des Reichsausschusses, das die Befähigung zum Richteramt oder
zum höheren Verwaltungsdienste besitzt, mit seiner Vertretung beauftragen.
Die Mitglieder des Reichsausschusses können gleichzeitig mehreren Abtei-
lungen angehören. § 4
Der Vorsitzende des Reichsausschusses erläßt dessen Geschäftsordnung unter
Zustimmung des Reichskanzlers.
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Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1918.